Aus der Gutachtenpraxis: Die neue Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Hörsystemen (VbgHG) in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 1.1.2015

Translated title of the contribution: From the Expert’s Office: General Agreement About the Provision of Hearing Systems in the Statutory Accident Insurance

Olaf Michel, U Wolf, T Brusis

    Research output: Contribution to journalArticlepeer-review

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    Abstract

    Zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR (BIHA) ist mit Wirkung ab 1.1.2015 eine neue Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Hörgeräten geschlossen worden, die die vorhergehende Rahmenvereinbarung vom 01.04.2009 ablöst.

    Eine Anpassung der bisherigen Rahmenvereinbarung war erforderlich, nachdem der GKV-Spitzenverband mit Wirkung ab 1. November 2013 die Festbeträge für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten auf nahezu das Doppelte erhöht und gleichzeitig die technischen Anforderungen für die Festbetragsgeräte deutlich aufgewertet hat.

    In dieser Rahmenvereinbarung wird geregelt, auf welche Weise die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten mit Hörsystemen versorgt werden, mit dem Ziel der bestmöglichen Wiederherstellung bzw. Erhaltung des Hörvermögens. Maßstab der Rehabilitation ist hier die Versorgung „mit allen geeigneten Mitteln“.

    Zur Vereinfachung des Verwaltungsprozesses sind Pauschalpreise eingeführt worden, die in einem Paket Beratung, Auswahl, Anpassung, Nachbetreuung, Versorgung mit Zubehör wie auch Batterien kostenmäßig abdecken.

    Hilfsmittel sind nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB VII alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte unter Beachtung des IX. Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Der Unfallversicherungsträger hat nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII frühzeitig Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bereitzustellen, darunter auch Hörgeräte. Es gilt der Grundsatz des § 26 SGB VII, dass die Heilbehandlung/Rehabilitation „mit allen geeigneten Mitteln zu erbringen ist“.

    Maßgeblich für die Frage nach der Geeignetheit eines Mittels ist, ob die angestrebten Rehabilitationszwecke damit erreicht werden können. Können sie mit Geräten zum Festbetrag der GKV erreicht werden, trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten nur bis zu diesen Beträgen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB VII und § 35 SGB V). Ein Anspruch auf eine Versorgung mit dem besten und damit preisintensivsten Hörgerät bzw. eine „Luxusversorgung“ mit allen Komfort-Zusatzfunktionen („Features“) besteht grundsätzlich nicht.
    Translated title of the contributionFrom the Expert’s Office: General Agreement About the Provision of Hearing Systems in the Statutory Accident Insurance
    Original languageGerman
    Pages (from-to)328-330
    Number of pages3
    JournalLaryngo Rhino Otologie
    Volume2015
    Issue number94
    DOIs
    Publication statusPublished - 1 May 2015

    Keywords

    • statutory accident insurance
    • hearing aids
    • occupational disease

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