Abstract
Der Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Gutachter wird häufig um Stellungnahme gebeten, ob eine Hörgeräteversorgung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet (§ 12 SGB V). Meist geht es um zuzahlungspflichtige Hörgeräte. Die Kenntnis einschlägiger Verordnungen oder Richtlinien, die zitierfähige Anweisungen enthalten, hilft hier bei der oft schwierigen Beurteilung.
Es darf nicht übersehen werden, dass zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit nach § 21 Hilfsmittel-RL auch die Überprüfung des Versorgungsergebnisses gehört: "Mit dem Freiburger Einsilbertest im freien Schallfeld soll der Gewinn mit Hörgeräten im freien Schallfeld bei gleichem Pegel mindestens 20 Prozentpunkte betragen, sofern bei 65 dB ohne Hörgeräte noch ein Einsilberverstehen ermittelbar ist. Soweit ohne Hörgeräte ein Punkt maximalen Einsilberverstehens noch zu registrieren ist, soll diesem bei 65 dB möglichst nahe gekommen werden."
Bei der gutachterlichen Beurteilung sind sowohl Indikation als auch das Erreichen eines Hörgewinns von 20 Prozentpunkten im Freifeld zu beachten. Der HNO-Arzt muss sich selbst mittels audiometrischer Kontroll-Untersuchung im Freifeld vergewissern, dass die vom Akustiker vorgeschlagene Hörhilfe den vorgeschriebenen Verstehensgewinn erbringt und die erhobenen Messwerte mit denen des Akustikers übereinstimmen. Als Kriterium für die Erfolgsbeurteilung dient dabei der Sprach¬verständlich¬keits¬gewinn mit Hörgeräten, wie er sich aus der Verschiebung des optimalen Bereichs mit geringsten Diskriminationsverlust für den unversorgten Zustand in den Pegelbereich der Umgangssprache von etwa 65 dB ergibt.
Es darf nicht übersehen werden, dass zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit nach § 21 Hilfsmittel-RL auch die Überprüfung des Versorgungsergebnisses gehört: "Mit dem Freiburger Einsilbertest im freien Schallfeld soll der Gewinn mit Hörgeräten im freien Schallfeld bei gleichem Pegel mindestens 20 Prozentpunkte betragen, sofern bei 65 dB ohne Hörgeräte noch ein Einsilberverstehen ermittelbar ist. Soweit ohne Hörgeräte ein Punkt maximalen Einsilberverstehens noch zu registrieren ist, soll diesem bei 65 dB möglichst nahe gekommen werden."
Bei der gutachterlichen Beurteilung sind sowohl Indikation als auch das Erreichen eines Hörgewinns von 20 Prozentpunkten im Freifeld zu beachten. Der HNO-Arzt muss sich selbst mittels audiometrischer Kontroll-Untersuchung im Freifeld vergewissern, dass die vom Akustiker vorgeschlagene Hörhilfe den vorgeschriebenen Verstehensgewinn erbringt und die erhobenen Messwerte mit denen des Akustikers übereinstimmen. Als Kriterium für die Erfolgsbeurteilung dient dabei der Sprach¬verständlich¬keits¬gewinn mit Hörgeräten, wie er sich aus der Verschiebung des optimalen Bereichs mit geringsten Diskriminationsverlust für den unversorgten Zustand in den Pegelbereich der Umgangssprache von etwa 65 dB ergibt.
| Original language | German |
|---|---|
| Pages (from-to) | 763-766 |
| Number of pages | 4 |
| Journal | HNO |
| Volume | 64 |
| Issue number | 10 |
| DOIs | |
| Publication status | Published - 2016 |